Gute Nachrichten für Ihre Planungssicherheit in den VAE!
VAE verlängern Kleinunternehmerregelung bis 31. Dezember 2029: Was KMU wissen müssen
Kurz zusammengefasst: Das Finanzministerium der Vereinigten Arabischen Emirate hat die Kleinunternehmerregelung (Small Business Relief, SBR) im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes um weitere drei Jahre verlängert. Gemäß Ministerialbeschluss Nr. 131 können anspruchsberechtigte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu AED 3 Millionen weiterhin so behandelt werden, als hätten sie kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt – und zwar für Steuerperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden.
Das sind gute Nachrichten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den VAE, da sie langfristigere Planungssicherheit für Steuerplanung, Liquiditätsprognosen und Unternehmenswachstum erhalten.
Was hat sich geändert?
Bisher galt die Kleinunternehmerregelung nur für Steuerperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 endeten. Mit dem neuen Ministerialbeschluss Nr. 131 hat das Finanzministerium diese Frist auf den 31. Dezember 2029 verschoben – womit qualifizierte Unternehmen drei zusätzliche Jahre Entlastung erhalten.
Die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert. Die Umsatzgrenze von AED 3 Millionen, die ursprünglich im Ministerialbeschluss Nr. 73 von 2023 festgelegt wurde, bleibt exakt gleich.
Wer erfüllt die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung?
Um die SBR in Anspruch zu nehmen, muss ein Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:
- Umsatzgrenze: Der Bruttoumsatz darf AED 3 Millionen oder weniger betragen – sowohl in der aktuellen Steuerperiode als auch in jeder vorherigen Steuerperiode seit dem 1. Juni 2023.
- Steuerliche Ansässigkeit in den VAE: Das Unternehmen muss für Zwecke der Körperschaftsteuer als steuerlich ansässige Person in den VAE gelten.
- Wahlrecht erforderlich: Die Entlastung erfolgt nicht automatisch – ein anspruchsberechtigtes Unternehmen muss in seiner Steuererklärung eine gültige Wahl treffen, um sie in Anspruch zu nehmen.
- Ausnahmen gelten: Bestimmte Einheiten, wie qualifizierte Freizonen-Personen (Qualifying Free Zone Persons) und Mitglieder großer multinationaler Konzerne, können die SBR nicht beanspruchen.
Was bedeutet die Entlastung konkret?
Unternehmen, die qualifiziert sind und sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, werden so behandelt, als hätten sie kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt – im Ergebnis also eine effektive Körperschaftsteuer von 0 %. Dies reduziert den Compliance-Aufwand erheblich, der andernfalls mit der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nach den regulären Körperschaftsteuervorschriften verbunden wäre.
Was sich nicht ändert
Auch mit der Entlastung sind qualifizierte Unternehmen nicht von allen Pflichten befreit. Weiterhin erforderlich sind:
- Registrierung zur Körperschaftsteuer bei der Federal Tax Authority (FTA).
- Jährliche Abgabe der Körperschaftsteuererklärung – auch wenn das steuerpflichtige Einkommen als null behandelt wird.
- Ordnungsgemäße Buchführung und die entsprechende Dokumentation.
- Erneute Prüfung der Anspruchsberechtigung in jeder Periode, da eine Überschreitung der Umsatzgrenze von AED 3 Millionen in einer beliebigen Periode – vergangen oder gegenwärtig – zum Ausschluss von der Entlastung führt.
Warum das für KMU in den VAE wichtig ist
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Kleinunternehmerregelung gilt nun für Steuerperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden – gemäß Ministerialbeschluss Nr. 131.
Unternehmen müssen einen Bruttoumsatz von AED 3 Millionen oder weniger in der aktuellen sowie in allen vorherigen Steuerperioden aufweisen, um anspruchsberechtigt zu sein.
Nein. Anspruchsberechtigte Unternehmen müssen die Kleinunternehmerregelung bei der Abgabe ihrer Körperschaftsteuererklärung aktiv wählen.
Ja. Die Registrierung zur Körperschaftsteuer und die jährliche Abgabe der Steuererklärung bleiben verpflichtend, auch wenn das steuerpflichtige Einkommen im Rahmen der Entlastung als null gilt.
Qualifizierte Freizonen-Personen (Qualifying Free Zone Persons) sind von der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.
Wie GWS Group Sie unterstützen kann
Die Prüfung der Anspruchsberechtigung, die korrekte Einreichung der Wahlerklärung und die laufende Einhaltung der FTA-Vorschriften können zeitaufwendig sein – insbesondere, wenn sich Ihr Unternehmen der Umsatzgrenze von AED 3 Millionen nähert. Unser Team prüft gerne Ihre Anspruchsberechtigung, übernimmt die Registrierung und kümmert sich um Ihre Körperschaftsteuererklärungen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Kontaktieren Sie GWS Group, um Ihre Situation zur Körperschaftsteuer und Kleinunternehmerregelung zu besprechen.
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Unternehmens ab. Wenden Sie sich für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung an die Federal Tax Authority oder einen qualifizierten Steuerberater.



